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Schweiz
Zugelassen
Zusatzstoffverordnung
EU
Zugelassen
Verordnung (EG) 1333/2008
EFSA
Gutachten 2023
Stand 2023
Lebensmittel
78 Kategorien
in der Schweiz erlaubt

Woher es kommt

durch Fermentation

Wird durch Fermentation von Kohlenhydraten mit einer Reinkultur von Xanthomonas campestris gewonnen, danach gereinigt, getrocknet und gemahlen.

Definition in der EU-Spezifikation

«Xanthan ist ein Polysaccharid-Gummi mit hoher Molmasse, gewonnen durch Fermentation von Kohlenhydraten mit einer Reinkultur von Stämmen von Xanthomonas campestris, die eindeutig identifiziert wurden und die Kriterien für einen QPS-Status erfüllen (d. h. keine antimikrobiellen Resistenzgene erworben haben), gereinigt durch Extraktion mit Ethanol oder Propan-2-ol, getrocknet und gemahlen. Es enthält D-Glucose und D-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit D-Glucuronsäure, Brenztraubensäure und Essigsäure; wird als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz erstellt. Seine Dispersion in Wasser ist neutral. Das Enderzeugnis darf keinerlei enzymatische Restaktivität aufweisen.»

Verordnung (EU) Nr. 231/2012, Schreibweise mit ss.

Wofür die Lebensmittelindustrie es einsetzt

Verdickungsmittel: erhöht die Viskosität, macht ein Lebensmittel also dickflüssiger. Stabilisator: hält den Zustand eines Lebensmittels aufrecht, etwa eine Emulsion, eine Farbe oder die Bindung. Emulgator: hält nicht mischbare Phasen wie Öl und Wasser gleichmässig verteilt. Schaummittel: ermöglicht eine gleichmässige Verteilung von Gas, also einen Schaum. (nach den Funktionsklassen der ZuV, Anhang 1)

In der Schweiz zugelassen in 78 Lebensmittelkategorien, darunter

  • Milchprodukte und Analoge
  • Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen
  • Speiseeis
  • Obst und Gemüse
  • Süsswaren
  • Getreide und Getreideprodukte
  • Backwaren
  • Fleisch
  • Fisch und Fischereiprodukte
  • Eier und Eiprodukte
  • Zucker- und Siruparten, Honig und Tafelsüssen
  • Salz, Gewürze, Suppen, Sossen, Salate und Eiweissprodukte
  • Lebensmittel für besondere Gruppen
  • Getränke
  • Verzehrfertige süsse oder herzhafte Happen und Knabbereien
  • Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen
Kategorien und Höchstmengen nach der Anwendungsliste
01.3 Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der FermentationGHP
01.4 Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandeltGHP
01.6.2 Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Rahmprodukte und Ersatzprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %GHP
01.6.3 Sonstige RahmprodukteGHP
01.7.1 Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der Kategorie 16GHPAusgenommen mozzarella
01.7.5 SchmelzkäseGHP
01.7.6 Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)GHP
01.8 Milchprodukt-Analoge, auch GetränkeweisserGHP

GHP: nach guter Herstellungspraxis, so viel wie nötig. Quelle: Zusatzstoffverordnung, Anhang 3.

Küche und Bar

  • Suppen, Saucen, Desserts sowie Toppings und Füllungen andicken
    Behält seine Viskosität bei Elektrolyten, hoher Temperatur und in einem weiten pH-Bereich
  • Fettreduzierte Mayonnaise und Dressings binden und stabilisieren
    Dosierung: 0,75 bis 1 Prozent, als Mischung mit Guarkernmehl im Verhältnis 1:1

Alternativen

Gleiche Wirkung, anderer Zusatzstoff

Diese Stoffe haben selbst eine E-Nummer.

Zutat statt Zusatzstoff

Ohne E-Nummer, steht aber als Zutat im Zutatenverzeichnis.

  • Speisestärke: Bindet Saucen und Suppen als Zutat ohne E-Nummer

Kennzeichnung

Auf der Zutatenliste steht der Stoff mit seiner Funktionsklasse und seinem Namen oder seiner Nummer, zum Beispiel «Verdickungsmittel: Xanthan» oder «Verdickungsmittel: E 415» (LIV Anhang 5 Teil C). Gehört er zu mehreren Klassen (Verdickungsmittel, Stabilisator, Emulgator, Schaummittel), zählt die hauptsächliche Wirkung im jeweiligen Lebensmittel.

Was die Behörden sagen

In der Schweiz zugelassen (Zusatzstoffverordnung, Anhang 1a, Stand 1. August 2026), in der EU zugelassen.

Gutachten der EFSA

ADI heisst «annehmbare tägliche Aufnahme», in Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag, festgelegt von der Behörde. Das Lexikon gibt die Bewertungen wieder und wertet sie nicht.

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